Statuten

Statuten der Evangelischen Volkspartei Region Interlaken

 

1. Zweck

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Region Interlaken ist ein Zusammenschluss von Menschen, die als ChristInnen ihre politische Mitverantwortung erkannt haben und diese auf Gemeindeebene wahrnehmen wollen. Bei ihren Stellungnahmen zu öffentlichen Angelegenheiten und ihrem Engagement lassen sie sich von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Die EVP ist unabhängig von Verbänden, Firmen, Institutionen, Kirchen und Gemeinschaften. Sie steht allen BürgerInnen offen, die den vorliegenden Grundsätzen zustimmen können. Die EVP Region Interlaken ist Mitglied der EVP des Kantons Bern und der EVP Schweiz.

 

2. Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr erreicht hat und die EVP-Zielsetzungen unterstützen will. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand und schliesst die Mitgliedschaft bei der EVP Schweiz mit ein. Der Parteiaustritt ist dem Parteivorstand schriftlich einzureichen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist. Mitglieder, die diesen Statuten oder dem Parteiprogramm zuwiderhandeln, können vom Parteivorstand ausgeschlossen werden und verlieren das Recht auf den Namen und das Logo "Evangelische Volkspartei". Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

3. Organisation

Die Organe der Partei sind:

• Mitgliederversammlung

• Parteivorstand

• Das Büro

• RevisorInnen

 

4. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Partei.

     4.1. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche MV findet in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sämtliche Parteimitglieder werden spätestens vier Wochen im Voraus eingeladen und sind stimmberechtigt.

Die ordentliche MV erledigt folgende Geschäfte:

• Protokoll der letzten MV

• Abnahme des Jahresberichtes

• Abnahme der Jahresrechnung und des RevisorInnenberichtes

• Genehmigung des Voranschlages und des Mitgliederbeitrages

• Wahlen (nur in geraden Jahren)

               a) ParteipräsidentIn

               b) übrige Mitglieder des Parteivorstandes

               c) zwei RechnungsrevisorInnen

• Statutenänderungen

• Anträge der Mitglieder und Verschiedenes Anträge sind dem Parteipräsidium spätestens zwei Wochen vor der MV schriftlich einzureichen.

     4.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche MV findet auf Beschluss des Parteivorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Parteimitglieder statt. Sie ist mindestens zwei Wochen im Voraus allen Mitgliedern anzuzeigen.

 

5. Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der mindestens drei Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Neben den gewählten Mitgliedern wird der Vorstand durch allfällige EVP-VertreterInnen in Exekutive und Legislative von Amtes wegen ergänzt. Der Präsident / die Präsidentin wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ressorts sollen jedoch nach Möglichkeit besetzt werden: Vizepräsidium, Finanzen, Sekretariat, Wahlen/Werbung, Medien/Öffentlichkeitsarbeit. Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen.

Der Parteivorstand

• fördert und koordiniert die Sache der EVP

• bearbeitet die laufenden Geschäfte der Partei

• vertritt die Partei gegen aussen

• behandelt politische Themen und nimmt dazu öffentlich Stellung

• äussert sich zu Wahlen und Abstimmungen

• genehmigt die KandidatInnenlisten bei Wahlen

• bestimmt die Delegierten für kantonale und schweizerische Delegiertenversammlungen

• bereitet die Geschäfte für die Mitglieder vor und lädt dazu ein

• nimmt neue Mitglieder auf und entscheidet über Ausschlüsse

• setzt bei Bedarf politische Kommissionen und Arbeitsgruppen ein

Im Übrigen ist der Parteivorstand für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Partei obliegen.

 

6. Das Büro

Entscheide, die kurzfristig getroffen werden müssen, können per Bürobeschluss gefällt werden. Das Büro besteht aus PräsidentIn, VizepräsidentIn und FraktionsschefIn des Parlamentes.

 

7. Finanzen

Die für die Parteiarbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

• den von der ordentlichen MV festgelegten Jahresbeitrag der Mitglieder, der höchstens Sfr. 200.- beträgt

• freiwillige Zuwendungen oder Kollekten

Im Mitgliederbeitrag ist die Abgabe an die EVP Kanton Bern inbegriffen. Der Beitrag der EVP Schweiz wird direkt durch die Zentralkasse erhoben. In besonderen Fällen kann der Parteivorstand ein Mitglied ganz oder teilweise vom Beitrag befreien. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jegliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

8. Statutenänderungen

Die Statuten können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Es ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

9. Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur durch Urabstimmung unter den Parteimitgliedern beschlossen werden, und erfolgt, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Kantonalkasse der Evangelischen Volkspartei des Kantons Bern zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Ortspartei treuhänderisch zu verwalten hat. Nachher kann die Kantonalkasse darüber verfügen.

 

10. Schlussbestimmungen

Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Mai 2004 und treten sofort in Kraft.

 

Interlaken, 27. Februar 2014

Der Präsident: Willi Wildi

Der Vizepräsident: David Bühler